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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Idstein

Ordnung des Arbeitskreises für ältere Mitbürger der Stadt Idstein

(genehmigt durch Magistratsbeschluss vom 29. August 2011)

§1 Organisationsform

(1) In der Stadt Idstein wird ein Arbeitskreis für ältere Mitbürger gebildet.
(2) Der Arbeitskreis soll ein parteipolitisch und religiös neutrales Gremium sein, welches allein den Interessen der älteren Mitbürger verpflichtet ist.
(3) Der Arbeitskreis repräsentiert die älteren Mitbürger der Stadt Idstein.

§2 Ziel und Aufgaben des Arbeitskreises

Ziele und Aufgaben der Arbeit des Arbeitskreises für ältere Mitbürger sind:

  • Beratung des Magistrates und Vorschlagsrecht bezüglich der Verwendung der bereitgestellten finanziellen Mittel für die Idsteiner Altenarbeit. Die Stadt Idstein sichert ihrerseits dem Arbeitskreis alle Informationen zu, die die Angelegenheiten der älteren Mitbürger betreffen. Über die finanziellen Rahmenbedingungen ist regelmäßig zu berichten.
  • Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung zur Sicherstellung einer größtmöglichen Berücksichtigung altersspezifischer Belange in Fragen des Zusammenhalts der Bevölkerung, der sozialen Sicherheit und der Stadtentwicklungsplanung.
  • Vertretung der Seniorenarbeit in übergeordneten Gremien und Arbeitskreisen, u. a. der Landesseniorenvertretung.
  • Erörterung von Problemen, die die älteren Mitbürger betreffen.
  • Anregungen für und ggf. Mitgestaltung von Veranstaltungen des Seniorenbüros und der Seniorenclubs.
  • Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedsorganisationen.

§3 Zusammensetzung und Bildung

(1) Der Arbeitskreis setzt sich wie folgt zusammen:

  1. je ein Vertreter oder eine Vertreterin von jeder der folgenden Organisationen, sofern sie in der Idsteiner Altenarbeit tätig ist:
    • Freie Wohlfahrtsverbände
    • Landfrauenverband
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
    • der Idsteiner Seniorenclubs
    • der stationären Idsteiner Alteneinrichtungen
    • der offenen und ambulanten Altenhilfe
    • der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen
    • des Magistrats

(2) Seniorengruppierungen aus den im Vereinsregister eingetragenen Idsteiner Vereinen können eine Mitgliedschaft im Arbeitskreis beantragen.
(3) Auf Vorschlag von Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinigungen aus den Stadtteilen können interessierte ältere Mitbürger in den Arbeitskreis berufen werden. Diese werden durch die jeweiligen Ortsbeiräte für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
(4) Der Arbeitskreis kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder weitere erfahrene Personen berufen.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 aufgeführten Personen sind stimmberechtigt.
(6) Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Soziales, Jugend und Sport der Stadt Idstein gehört dem Arbeitskreis als beratendes Mitglied an.

§4 Vorstand/Vorsitz

(1) Der Arbeitskreis wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer. Diese bilden den Vorstand. Die Wahl leitet die Vertreterin oder der Vertreter des Magistrats der Stadt Idstein.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes dauert jeweils zwei Jahre.
(3) Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Kalendervierteljahr.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Durchführung der in § 2 aufgeführten Aufgaben
  • Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 2
  • Vorbereitung der Sitzungen des Arbeitskreises nach Bedarf unter Beachtung der in § 2 aufgeführten Ziele. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Arbeitskreises im Benehmen mit dem Magistrat unter Angabe der zur Beratung anstehenden Punke mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es der Magistrat oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Arbeitskreises unter Angabe der zu beratenden Anliegen verlangt.
  • Durchführung der Beschlüsse des Arbeitskreises im Einvernehmen mit dem Magistrat.

§5 Sitzungsniederschrift

Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Protokollführerin oder der Protokollführer wird vom Magistrat der Stadt Idstein gestellt.

§6 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Arbeitskreises erfolgt durch das Amt für Soziales, Jugend und Sport.

§7 Inkrafttreten

(1) Die Ordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Arbeitskreises für ältere Mitbürger der Stadt Idstein vom 17. August 1999 in der Fassung der 2. Änderung vom 17. April 2008 außer Kraft.

Idstein, den 14. September 2011

Der Magistrat
der Stadt Idstein

G. Krum
Bürgermeister

Vfg.

  1. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen.
  2. Per Email an den Wiesbadener Kurier (Abt. 10)
  3. Zusätzliche Veröffentlichung auf der Homepage (Abt. 13)
  4. Zusätzlicher Aushang in Idstein-Kern und allen Stadtteilen bis 30. September 2011
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